Geschäftsordnung


MGV Eintracht & Cantella 1862 Ketternschwalbach e. V.

Geschäftsordnung Stand 01.03.2020

 

§ 1   Gesangstunde

Die Gesangstunde findet in der Regel einmal in der Woche statt. Abmeldungen von der Gesangstunde sind beim Vorstand, vor der Gesangstunde, vorzunehmen. Wer mehrmals hintereinander unentschuldigt fehlt, kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

 

§ 2   Besuch von Festen und Freundschaftssingen

Über Busfahrten zu Veranstaltungsorten wird in der letzten Gesangsstunde vor der Veranstaltung abgestimmt. Der Eintritt wird vom Verein bezahlt.

Möchte jemand zu einer Festlichkeit (Jubiläen, Geburtstage, Firmenfesten, u.a. also keine typischen Sängerveranstaltungen) den Frauenchor des Vereins buchen, ist hierfür eine Spende von 200,-€ zu entrichten. Die Liedauswahl wird zwischen Vorstand und Chorleiter besprochen. Ziel dieser Regelung ist die Außendarstellung des Vereins auch zu anderen Anlässen zu ermöglichen.

 

§ 3   Hochzeitssingen

Jede aktive Sängerin und jeder aktive Sänger bekommt bei ihrer/seiner Hochzeit auf Wunsch gesungen. Bei silbernen, goldenen oder diamantenen Hochzeiten bekommt jedes Mitglied auf Wunsch gesungen. In beiden Fällen ist dies, nach Absprache mit dem Vorstand, in Ketternschwalbach, dem Wohnort des Mitglieds oder der näheren Umgebung möglich. Dies gilt dann, wenn der Chorleiter/die Chorleiterin anwesend sein kann und der Chor singfähig ist. Geschenke werden in diesem Fall nicht übergeben. Sollte dies nicht gewünscht oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, so erhält das Mitglied vom Vorstand eine Grußkarte und ein Präsent in Höhe von 20 € überbracht.

 

§ 4   Geburtstagssingen

Jedes Mitglied erhält zu seinem 70. Geburtstag, dann alle 5 Jahre nach Absprache mit dem Vorstand ein Ständchen. Sollte dies nicht gewünscht oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, so erhält das Mitglied vom Vorstand eine Grußkarte und ein Präsent in Höhe von 20 € überbracht.

 

§ 5   Friedhofsingen

Das Singen auf dem Friedhof entfällt komplett. Am Ewigkeitssonntag wird für die Verstorbenen des Vereins in der Kirche gesungen, sie namentlich genannt und Ihrer noch einmal gedacht. Das Singen am Volkstrauertag entfällt.

Bei allen Mitgliedern und deren Ehepartnern kann über die Lautsprecheranlage des Friedhofs zur Beerdigung ein Tonträger mit Aufnahmen von Vorträgen des Vereins abgespielt werden.

Diese Fassung gilt nur für Beerdigungen auf dem Friedhof in Ketternschwalbach.

Bei allen Mitgliedern wird zur Beerdigung ein Kranz oder ein Blumengebinde niedergelegt und ein Nachruf in den Hünstetter Nachrichten, nach den Richtlinien der Gemeinde vom 10/94, veröffentlicht. Bei sonstigen Bestattungen, bei denen kein Blumengebinde hingelegt werden kann, wird den Hinterbliebenen ein Betrag in Höhe von 75 € mit einer Kondolenzkarte überbracht.

§ 6   Ehrenmitglied

Ehrenmitglied kann nur werden, wer 25 Jahre aktiv im MGV Eintracht & Cantella 1862 Ketternschwalbach e.V. gesungen und das 60. Lebensjahr vollendet hat.

 

§ 7   Ehrungen

Der MGV Eintracht& Cantella 1862 Ketternschwalbach e. V. ehrt seine Mitglieder zu folgenden Anlässen:

                    ‑   10 Jahre Vorstand

                         Nach 10jähriger aktiver Tätigkeit im Vorstand erhält das Mitglied den Ehrenbrief des MGV.

                    ‑   25 Jahre Vorstand

                         Nach 25jähriger aktiver Tätigkeit im Vorstand erhält das Mitglied eine Urkunde und eine Ehrengabe,

                         die vom Vorstand festgelegt wird.

                    ‑   25 und 40 Jahre Mitgliedschaft

                         Es wird eine Ehrenurkunde überreicht.

                    ‑   50, 60, 70 und 75 Jahre Mitgliedschaft

                         Es wird eine Ehrenurkunde und eine Ehrengabe überreicht, die vom Vorstand festgelegt wird.

 

§ 8   Vereinsvermögen

Ist es für den Vorstand ersichtlich, dass das Kapitalvermögen des Vereins im Laufe des Geschäftsjahres unter den Wert von 4.000,- € fällt, so sind die Vereinsmitglieder im Rahmen einer Mitgliederversammlung darüber zu informieren. Die Vereinsmitglieder stimmen über die weitere Verwendung des verbleibenden Kapitalvermögens sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögenssituation ab.

 

§ 9   Änderung der Mitgliedsbeiträge:

Ab dem Vereinsjahr 2006 werden die Mitgliedsbeiträge wie folgt festgesetzt:

 

             – Aktive                                6,- Euro/mtl.

             – Passive                              5,- Euro/mtl.

             – Ehrenmitglieder               5,- Euro/mtl.

             – Schüler und Studenten   3,- Euro/mtl. / neu aufgenommen in der JHV am 16.02.2019

 

§ 10   Jahreshauptversammlung:

Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Jahreshauptversammlung einzubringen. Anträge, die Satzungs- oder Geschäftsordnungsänderungen betreffen, sind spätestens vier Wochen vor der JHV schriftlich zu Händen der Schriftführerin einzureichen. Nur über derart ordnungsgemäß eingereichte Anträge kann in der Jahreshauptversammlung abgestimmt werden. 

 

Inkrafttreten

Die Änderungen der Geschäftsordnung sind in den Mitgliederversammlungen vom 24.02.1996, 22.03.1997, 14.02.1998, 24.03.2000, 31.03.2001, 20.01.2006, 19.01.2007, 23.01.2010, 04.02.2012, 14.03.2015, 05.03.2016, 03.03.2018, 16.02.2019, 29.02.2020 beschlossen worden. Sie treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.